- Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer in Deutschland e. V. -
Brauen im eigenen Heim und der Zoll
Im Zuge der Harmonisierung von Rechtsgrundlagen der EU wurde 1993 auch das Biersteuerrecht angepaßt. Neben den allgemein bekannten Zutaten zur Bierherstellung können auch Mais, Reis oder ähnliche Stoffe verwendet werden. Zusätze zur Geschmacksverstärkung, zum Beispiel Vanille sind möglich. Damit ist im Sinne des Biersteuerrechts, nicht nur ein nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebrautes Bier, ein Bier.
Wichtig ist auch die Stellung der Haus- und Hobbybrauer im Biersteuerrecht. Das Gesetz enthält keine genaue Definition und die Abgrenzung zu gewerblichen Brauereien ist schwierig. Festzuhalten ist, dass eine Person nur dann Hausbrauer ist, wenn sie in ihrem eigenen Haushalt (sprich in seiner Privatsphäre), zum Eigenbedarf Bier herstellt und nicht gewerblich tätig wird. Dabei darf das hergestellte Bier nicht in Verkehr (sprich außer Haus) gebracht werden. Ausgenommen ist der Verzehr des eigenen Bieres im eigenen Haushalt mit Verwandten, Freunden und Gästen. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
Zur Verordnung zur Durchführung des Biersteuerrechts
In Verkehr bringen von Hausbrauerbier
Bei der Biererzeugung ist auch die lebensmittelrechtliche Seite zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist dies das in den Verkehr bringen von Hausbrauerbier auch die nichtgewerbliche Abgabe oder das Verschenken an Dritte zu beachten. Das bedeutet, dass ein Hausbrauer sich den Richtlinien des Lebensmittelrechts unterwerfen muß, sobald sein Bier ausserhalb seines Haushaltes zum Verzehr angeboten wird, gleich in welcher Form.
Wer braut wann, wo, wie viel?
Im Gegensatz zur Spirituosenherstellung sind Materialien für das Bierbrauen nicht genehmigungs- und meldepflichtig. Allerdings besteht eine Anmeldepflicht für den Brauprozess, dieser muß eine Woche vor Braubeginn dem zuständigen Hauptzollamt mitgeteilt werden. Die Anmeldung muß beinhalten; wer, wann, wo und wie viel Bier braut. Dies kann formlos erfolgen, es gibt aber auch Hauptzollämter, die eigene Vordrucke verwenden.
Biersorte ist unerheblich
Für die Bierherstellung gibt es eine Steuerbefreiung je Hausbrauer von 200 Liter pro Jahr. Dabei spielt es keine Rolle welche Biersorte hergestellt wird. Voraussetzung für die Gewährung der Biersteuerbefreiung ist das Brauen im eigenen Haushalt und die nicht gewerbliche Abgabe des Bieres. Werden von einem Hausbrauer innerhalb eines Jahres die 200 Liter überschritten, dann muß eine Steuererklärung an das Hauptzollamt abgegeben werden.
Zeitpunkt der Biersteuerentstehung
In Gegensatz zu gewerblichen Brauereien entsteht beim Hausbrauer die Biersteuer mit der Fertigstellung des Bieres. In der Regel ist dies der Zeitpunkt an dem die Hauptgärung abgeschlossen ist. Von da ab ist der Hobbybrauer Steuerschuldner und hat die Pflicht eine Steuererklärung ohne schuldhaftes Verzögern (umgehend) abzugeben. Das notwendige Formular ist im Hauptzollamt erhältlich. Die Biersteuer muß selbst errechnet werden. Nicht in Betracht gezogen werden Mengen eingebrauten Bieres, die vor Abschluß der Hauptgärung untergegangen sind.
Fazit:
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