Jetzt ist es amtlich: In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums wurde folgende, für uns wichtige Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV) veröffentlicht: „Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie führen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand.“
Der Bundestag hatte die Änderungen zur Biersteuer Mitte Oktober beschlossen und am 22.November.2024 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Mit der Maßnahme wird eine Empfehlung des Bundesrechnungshofs umgesetzt, der dank der neuen Regelung von weniger Steueranmeldungen und damit geringeren Verwaltungskosten ausgeht. Mit ähnlicher Begründung entfällt auch für uns die „bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge“.
So heißt es im Gesetzesentwurf der Bundesregierung: „Die übrigen Herstellungskosten (z. B. Anschaffung von Gerätschaften und Zutaten) bleiben weiterhin gleichbleibend bestehen. Der geringe Kostenvorteil durch die Erweiterung der Steuerbefreiung bietet daher keinen ausreichenden Anreiz für eine wesentliche Steigerung oder Aufnahme der Produktion, sodass das Risiko eines Missbrauchs und eines Anstiegs des Bierkonsums als unwahrscheinlich einzuschätzen ist.“
Entscheidend ist natürlich weiterhin, dass das Selbstgebraute nur für den Eigenbedarf herstellt wird und nicht verkauft werden darf.
Text: Martina Biniasch
Grafik: SpicyTruffel/iStock