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Satzung der VHDSatzung der „Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer in Deutschland e.V.“ - VHD e.V. (geändert und eingetragen am 07.01.2013 )
Für die Satzung der „Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer in Deutschland in Deutschland“ wurde auf eine männliche bzw. weiblich Formulierung für alle Titel- und Funktionsbezeichnungen verzichtet, sinngemäß gelten beide Formulierungsmöglichkeiten.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Haus- und Hobbybrauer in Deutschland“, abgekürzt VHD und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. Im Englischen trägt der Verein den Namen „German Homebrewers Association“. Er hat seinen Sitz in Gaiganz im Landkreis Forchheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein macht es sich zur Aufgabe:
Um die Vereinsziele zu verwirklichen organisiert der Verein Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Kongresse und gibt Publikationen heraus. Die Mitgliederinformation erfolgt per Mitteilungsblatt, das durch Postversand, nach Bekundung durch das Mitglied aber auch per E-Mail oder Internetdownload (von der Vereinshomepage), zur Verfügung gestellt wird. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vorstands- und Vereinsmitglieder werden aus ihrer Tätigkeit für den Verein keine finanziellen Vorteile erwachsen. Soweit Mitglieder des Vereins ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlichen Aufwendungen. Diese können durch Beschluss der Mitgliederversammlung pauschaliert werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines können werden:
§ 4 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Mitgliederdaten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetzt gespeichert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen – die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erfasst wurden - in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien des Vereins zu. Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, sie hat Antrags- und Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, die dem Zweck des Vereins dienen. Der Vorstand sowie die Geschäftsführung sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie Mitgliedern mit besonderen organisatorischen Aufgaben, die durch die Mitgliederversammlung eingesetzt wurden. Die Aufgabengebiete für die Mitglieder mit besonderen organisatorischen Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt und einer fachlichen Sparte zugeordnet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine, im übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur dann vertreten dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer aus seiner Mitte als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen bzw. abzuberufen. Mit dieser Bestellung obliegt dem Vorstand die Verhandlung und der Abschluss eines Geschäftsführervertrages in dem auch die Vergütung geregelt ist. Ferner ist der Vorstand berechtigt, zu seinen Sitzungen Dritte als Berater hinzuzuziehen. Der Vorsitzende und seine Vertreter sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes mit besonderen organisatorischen Aufgaben haben je fachlicher Sparte nur ein Stimmrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Vorstandsmitglieder können jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, mit Ausnahme des Geschäftsführers. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die die Geschäftstätigkeiten regeln.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden oder wenn 30% der Mitglieder dies verlangen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Geschäftsführer
Der Verein hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird für die jeweilige Amtsperiode (analog der des Vorstandes) durch den Vorstand bestimmt.
§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt die Mitgliederverwaltung einschließlich der ihm zugewiesenen Tätigkeiten des Vereins nach der Maßgabe der Satzung, den Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Anweisungen. Der Geschäftsführer hat der Mitgliederversammlung jährlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.
§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden durch ein Protokoll festgehalten. Protokollführer ist eine Person des Vorstandes. Protokoll muss nach Abschluss der Sitzung von mindestens zwei anwesenden Vorständen unterzeichnet werden. Protokoll wird beim Schriftführer hinterlegt.
§ 13 Auflösung und Liquidation des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt ein eventuelles Vereinsvermögen an ein gemeinnütziges Brauereimuseum.
§ 14 Alles Weitere regelt das Vereinsgesetz.
Verantwortlich für die Reinschrift aus verschiedenen vorgelegten und geänderten Fassungen der Satzung, nach bestem Wissen und Gewissen:
Markus Metzger, 1. Vorsitzender, Im Wurzgrund 6, 97753 Karlstadt
13.03.2009, 22:23 von Sinister |
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